Brandschutzbüro Bähr

zurück zu

Brandschutzordnung Teil A, B und C

Bestuhlungspläne

Für alle Versammlungsräume, die der Versammlungsstättenverordnung unterliegen sind Bestuhlungspläne verpflichtend.
Dies ist zum Beispiel bei Versammlungsräumen mit mehr als 200 Personen der Fall oder bei mehreren Versammlungsräumen, in denen sich insgesamt mehr als 200 Personen aufhalten, die gemeinsame Rettungswege benutzen.

Die Aufstellung der Stühle, die Breite der Gänge und Rettungswege, sowie die Notausgäge sind darauf zu finden.

weiter zu

Feuerwehrpläne

zurück zu

Brandschutzordnung

Teil A, B und C

Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Share by: