Braucht jedes Klassenzimmer einen Flucht- und Rettungsplan?

Simone Bähr • 19. Juli 2022

Flucht- und Rettungspläne in Schulen

Zwar werden in der Muster-Schulbau-Richtlinie Flucht- und Rettungspläne nicht explizit gefordert. Dennoch sind sie in jeder Schule sinnvoll und werden auch in den allermeisten Fällen von den zuständigen Behörden gefordert.

Weitere Vorschriften und Richtlinien, die Flucht- und Rettungspläne vorschreiben sind u.a.:
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • DGUV-Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"  (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
  • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung" (Arbeitsstättenrichtlinie)
  • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
Ein Schule gilt aufgrund ihrer Nutzung immer als Sonderbau. Bei Sonderbauten gehören Flucht- und Rettungsplänen zu den Standartmaßnahmen des betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes.

 Das heißt: Flucht- und Rettungspläne sind in Schulen generell notwendig.

Grundlage für die Notwendigkeit von zusätzlichen Zimmerplänen in jedem Klassenzimmer ist eine Gefährdungsbeurteilung. Diese kann z.B. im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes oder bei einer Brandschutzbegehung stattfinden.

Dabei spielt es z.B. eine Rolle:
  • Wie groß ist das Gebäude?
  • Wie viele Geschosse gibt es?
  • Wie komplex ist der Verlauf der Rettungswege?
  • Sind die Notausgänge unübersichtlich angeordnet?
  • Wieviele SchülerInnen befinden sich gewöhnlich im Gebäude und gibt es Besonderheiten?
  • Gibt es besondere Gefahren in der Schule oder im Umfeld?

Flucht- und Rettungspläne sind eine schnelle, einfache und vergleichsweise kostengünstige Maßnahme, um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, sowie der Lehrenden, im Brandfall deutlich zu erhöhen.
von Simone Bähr 23. Oktober 2023
Baurechtlich werden Hotels zu den Beherbergungsstätten gezählt. Beherbergungsstätten mit mehr als 13 Gastbetten fallen unter den Anwendungsbereich der Beherbergungsstättenverordnung. In der Beherbergungsstättenverordnung ist explizit gefordert: " In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein." Bei kleineren Beherbergungsstätten ist eine Abstimnmgun mit den zuständigen Baurechtsbehörden und ggf. eine Gefährdungsbeurteilung durch eine/n Brandschutzsachverständige/n sinnvoll. Wenn eine Baugenehmigung vorliegt, sind die Vorgaben zum Thema Brandschutz darin bindend umzusetzen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung der Zimmerpläne für Ihr Hotel. Dabei gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche und grafischen Vorstellungen, passend zu Ihrem Hotel ein. Profitieren Sie von unserer großen Erfahrung im Bereich Flucht- und Rettungspläne im Hotel.
von Simone Bähr 31. August 2022
Feuerwehrpläne sind für die allermeisten Gebäude sinnvoll und werden auch in den meisten Sonderbauvorschriften gefordert. Aber auch, wenn sie nicht in der Sonderbauverordnung vorgeschrieben sind, werden sie in vielen Fällen von der Baubehörde als Auflage im Baugenehmigungsverfahren gefordert. Wenn im Gebäude eine Brandmeldeanlage vorhanden ist, kann man fast davon ausgehen, dass auch Feuerwehrpläne gefordert werden. (Aber auch Gebäude ohne Brandmeldeanlage werden mit Feuerwehrplänen ausgestattet). Feuerwehrpläne müssen von einer sachkundigen Person erstellt werden. Als Sachkundige Person bezeichnet man Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die Inhalte der Feuerwehrpläne sachgerecht erkennen und prüfen können. Mögliche Gefahrenquellen für den Einsatz der Feuerwehr müssen erkannt werden. Hierfür ist es notwenig die Grundlagen des baulichen und abwehrenden Brandschutzes zu verstehen. Es empfielht sich daher die Feuerwehrpläne von erfahrenen Brandschutz-Sachverständigen oder Fachplanern erstellen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung beim Erstellen von Feuerwehrplänen zur Seite.
von Simone Bähr 12. August 2022
Oft ist in der Hauordnung oder im Mietvertrag zu lesen, dass die Hauseingangstüren nachts abgeschlossen werden müssen. Mit der Begründung, die Wohnungen besser vor Einbruch zu schützen. Aber ist das sinnvoll? Und ist das rechtlich überhaupt zulässig? Generell gilt: Hauseingangstüren sind in den allermeisten Fällen Teil der Rettungswege aus den Wohnungen. Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen jederzeit in voller Beite mit einem Griff und ohne Hilfmittel (also z.B. Schlüssel) zu öffnen sein. Für Ausgangstüren, die gegen Öffnen von außen gesichert sein sollen, eignen sich sogenannte "Panikverschlüsse". Diese können mit dem Schlüssel abgeschlossen werden, sind aber von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen. Man kann sich gut vorstellen, wie ein Bewohner aus einer brennenden Wohnung flüchtet und in der Eile den Haustürschlüssel zuhause liegen lässt. Dieser Bewohner steht dann in einem brennenden Haus an der Haustür und kann das Haus nicht verlassen, bis ihm jemand zu Hilfe kommt. Evtl. füllt sich währendessen der Treppenraum hinter ihm immer mehr mit Rauch aus der brennenden Wohnung. Laut Landesbauordnung der Länder gilt das allgemeine Schutzziel (am Beispiel der Landesbauordung Baden-Württemberg §14 ): "Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird, der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird, bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind." Unter der Rettung von Menschen versteht man das selbstständige Flüchten aus dem Gebäude, sowie die Rettung durch die Feuerwehrkräfte. Das bedeutet, es ist gesetzlich festgelegt, dass das Flüchten der Menschen aus dem Gebäude ermöglicht werden muss. Dieses wichtige Schutzziel kann auch nicht durch eine Hausordnung für bestimmte Tageszeiten eingeschränkt werden. Wie viele Ausgangstüren, die als Rettungweg dienen, Sie in Ihrem Gebäude benötigen, lässt nur individuell anhand Ihrer Gebäudestruktur-, Nutzung und Größe feststellen. Wenn Sie weitere brandschutztechnische Fragen zu Ihrem Wohnhaus haben, lassen Sie sich bei einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin beraten.
von Simone Bähr 26. Juli 2022
Ob sich eine Rettungsrutsche als zweiter Rettungsweg für Kita, Kindergarten oder Kinderkrippe eignet wird immer wieder diskutiert. Gerade bei älteren Bestandsbauten ist es aus Platzgründen oft schwierig einen zweiten Rettungsweg über eine Treppe sicherzustellen. Bauordnungsrechtlich betrachtet ist eine Rutsche kein zweiter Rettungsweg. In enger Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde kann eine Rettungsrutsche in Betracht gezogen werden. Dies sollte Teil eines Brandschutzkonzeptes sein, dass die Kindertageseinrichtung beurteilt. Folgende Voraussetzungen sollten für den Einsatz einer Rettungsrutsche gegeben sein: nur ein Geschoss wird damit überwunden Sie wird von Kinder ab 3 Jahren genutzt die Nutzung der Rutsche wird regelmäßig geübt (Räumungsübungen) die Rutsche ist als Spielgerät zugelassen (DIN EN 1176-3) die anleiterbare Stelle für die Feuerwehr muss vorhanden sein. Für Kindergruppen mit Kindern unter 3 Jahren (Kinderkrippen) sind Rettungsrutschen nicht geeignet.
von Simone Bähr 26. Juli 2022
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich seine Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen gegen Brände zu schützen. Das ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenregel ASR verankert. Die Anzahl der Feuerlöscher ist mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung des Betriebes zu ermitteln. Dabei ist entscheidend: Abmessung Nutzung Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien größtmögliche Anzahl anwesender Personen Die Wahl des richtigen Feuerlöschers ist davon abhängig, was gelöscht werden soll. Das wird Brandklasse genannt. Man unterscheidet zwischen A, B, C, D und F. Die Grundauststattung der Arbeitsstätte besteht aus Feuerlöschern der Brandklasse A und B. Die Anzahl der Feuerlöscher wird in Löschmitteleinheiten (LE) berechnet. Ein Feuerlöscher hat je nach Größe und Löschmittel ein Löschvermögen von 2 bis 12 LE. In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) bereitzustellen. Gerne ermitteln wir die benötigte Anzahl an Feuerlöschern für Ihre Arbeitsstätte und geben Ihnen Vorschläge für geeignete Löschmittel. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
von Simone Bähr 22. Juli 2022
Bei der derzeitigen sommerlichen Hitzewellen ist die Gefahr der Brandentstehung besonders hoch. Immer wieder kommt es dann zu großen Flächenbränden, durch die Trockenen Wiesen und Wälder. Durch starke Winde verstärkt sich die Waldbrandgefahr noch deutlich. Aber: Viele Brände lassen sich durch umsichtiges Verhalten vermeiden. Daher gibt es ein paar Verhaltenstips, die es zu beachten gibt. Bei einer Hitzewelle und Trockenheit (Waldbrandgefahr) auf die Informationen der örtlichen Feuerwehr achten! Rauchverbot im Wald offenes Feuer ist verboten Grillen ist verboten -> auch an offiziellen Grillstellen Keine Autos auf trockenem Gras, laubbedeckten Flächen oder trockenem Bodenbewuchs abstellen. Der heiße Katalysator oder Auspuffteile können zur Entzündung führen. Gilt immer im Wald: Grillen in der Natur, nur in den dafür ausgewiesenen Plätzen Achtung: Beim Verlassen der Grillstelle darauf achten, dass die Glut komplett gelöscht ist. Auf keinen Fall im Sand oder Strand eingraben. Bei der Asche bleiben, bis sie komplett abgekühlt ist. keine Zigarettenkippen achtlos wegwerfen, auch nicht aus dem fahrenden Auto oder Zug Jeder Verdacht auf ein Feuer: Sofort der Feuerwehr melden 112! Mit präziser Ortsangabe, z.B. Rettungspunkte des Forstamtes an, allgemein bekannte Parkplätze, Namen von Waldwegen und die Wegweiser von Wanderwegen und Mountainbikestrecken Zufahrten zu Wäldern, Seen und Feldwegen freihalten, so dass Löschfahrzeuge anfahren können. Quelle: www.freiburg.de/pb/1920083 vom 13.Juli 2022 E-Bike-Akkus nicht in der Sonne am abgestellten Fahrrad lassen (Gefahr eines Akkudefektes, der beim Aufladen in der Wohnung zu Entzündung führen kann) abgestellte Flaschen in der Natur sind eine Umweltverschmutzung und generell zu vermeiden. Ein Einsatz der Feuerwehr ist für die Einsatzkräfte bei den hohen Außentemperaturen besonders belastend. In der dicken Schutzkleidung und Atemschutzgerät sind die Einsatzkräfte schon nach wenigen Minuten durchgeschwitzt und kommen an körperliche Belastungsgrenzen. Mehr Informationen zum Waldbrandgefahrenindex des deutschen Wetterdienstes sind online unter www.dwd.de/waldbrand zu finden.
von Simone Bähr 19. Juli 2022
Wenn das Vorhalten von Feuerlöschern gesetzlich zwingend notwendig ist, müssen die Feuerlöscher vom Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden. Aber auch Feuerlöscher, die ohne gesetzliche Pflich bereitgestellt werden, sollten immer betriebsbereit sein, um ihre Funktion zu erfüllen. Dies setzt eine regelmäßige Prüfung voraus. Allgemein gilt als Anhaltspunkt, bei tragbaren Feuerlöschern: Eine regelmäßige Instandhaltung im Abstand von maximal 2 Jahren durch Sachkundige. Der Termin für die Nächste Prüfung lässt sich auf der aufgeklebten Plakette ablesen. Aber: Die Wiederkehrende Prüfung der Feuerlöscher (Druckprüfung) durch eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung bleibt davon unberührt. Am Besten lassen Sie sich von einem Fachbetrieb in Ihrer Nähe beraten und schließen ggf. einen Wartungsvertrag ab. In einer Gefährdungsbeurteilung durch Brandschutzbeauftragte oder Sachverständige werden die Anzahl und Art der Feuerlöscher festgelegt, die für die Räumlichkeiten notwendig sind. Das Brandschutzbüro Bähr hilft Ihnen gerne dabei, bei einer persönlichen Begehung Ihres Betriebes durch zertifizierte Brandschutzsachverständige, eine Übersicht über die notwendigen Feuerlöscher zu erstellen und kann Ihnen Vorschläge zu geeigneten Standorten machen.
Sammelstelle
von Simone Bähr 18. Juli 2022
Die Notwendigkeit von Räumungsübungen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Kita oder des Kindergartens. In den meisten Fällen werden Räumungsübungen als sinnvoll erachtet. Besonders wenn die Kita nicht erdgeschossig errichtet ist. Voraussetzung für eine erfolgreiche Räumungsübung ist, dass alle Mitarbeiter geschult sind und wissen, wie sie sich im Brandfall verhalten müssen. Daher sind die regelmäßigen Unterweisungen unumgänglich. Besonders wichtig dabei ist unter anderem: Wie erfolgt die Alarmierung Wo verlaufen die Fluchtwege? Wo ist der Sammelplatz? Was ist mitzunehmen? Wer hat den Überblick für die Vollständigkeit der Kinder? Wer hat besondere Aufgaben im Brandfall (z.B. Brandschutzhelfer, Ersthelfer, Ansprechpartner für die Feuerwehr) Um einen kostenintensiven Fehlalarm bei der Feuerwehr zu vermeiden, empfiehlt es sich, Feuerwehr und Nachbarn vorab über den Zeitpunkt der Übung zu informieren. Jede Räumungsübung sollte dokumentiert und ausgewertet werden. Der genaue Ablauf der Evakuierung oder Räumung wird im Räumungskonzept festgehalten, das Teil der Brandschutzordnung Teil B sein kann. Ein Räumungskonzept muss für jede Einrichtung individuell erstellt werden. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung bei der Erarbeitung der Brandschutzordnung inklusive Räumungskonzept zur Seite.
von Simone Bähr 18. Juli 2022
Der Brandschutz für Arbeitsstätten ist unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und in den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) geregelt. Allgemein kann man sagen: Das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung richten sich an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Maßnahmen, die sich aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ergeben, umsetzen. Das heißt, der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Flucht- und Rettungspläne erstellt werden. Des weiteren hat er eine Brandschutzordnung zu erstellen und die Mitarbeiter regelmäßig über Rettungswege und das Verhalten im Brandfall zu unterweisen. Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich nur auf die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne im Arbeitsrecht. Möglicherweise werden aus anderen Rechtsgebieten, z.B. Sonderbauvorschriften oder im Rahmen der Baugenehmigung Flucht- und Rettungspläne gefordert, was gesondert betrachtet werden muss. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie einen Anwalt für Mietrecht.
von Simone Bähr 17. Juli 2022
Kleinkinder sind nicht in der Lage eine Gefahr zu erkennen, richtig einzuschätzen und angemessen zu reagieren. Sie versuchen oft nicht vor der Gefahr zu flüchten, sondern neigen dazu im Gefahrenfall plötzlich in brennende Räumlichkeiten zurückzulaufen, um z.B. Lieblingsspielzeug zu retten oder sie verstecken sich unter Möbel und Schränken. Dieses Verhalten stellt für das Betreuungspersonal und die Rettungskräfte ein nicht zu unterschätzendes Problem dar. Diese besondere Schutzbedürftigkeit und die eingeschränkte physische Verfassung dieser Personen müssen somit zwingend beachtet werden. Ein besonderes Risiko besteht durch die notwendigen Flure, die in vielen Einrichtungen nicht brandlastfrei gehalten werden können, weil sich darin die Garderoben befinden oder der Flur als gemeinsamer Spielflur genutzt wird. Daher kommt in der Kita dem organisatorischen Brandschutz eine besonders große Bedeutung zu. Evakuierungsübungen: Räumungsübungen (Evakuierungsübungen) sollten Bestandteil der Brandschutzerziehung im Kindergarten sein. Es ist hilfreich, die örtliche Feuerwehr an mindestens einer dieser Übungen zu beteiligen und die durchgeführten Räumungsübungen zu dokumentieren. Bei den Übungen ist darauf zu achten, dass alle Personen das Gebäude in Ruhe und in geordneter Form verlassen. Räumungsübungen sollten regelmäßg, d.h. mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Umgang mit Feuer: Feuer übt gerade auf Kinder eine große Faszination aus. Sie wissen aber nicht um die Gefahren und werden von Erwachsenen oft nur unzureichend darüber belehrt. Kindern müssen die Gefahren von Feuer und Rauch beigebracht werden. Die örtlichen Feuerwehren bieten dazu Unterstützung. Sammelplatz: Auf dem Gelände ist ein geeigneter Sammelplatz festzulegen. Die Sammelplätze müssen mit dem Symbol „Sammelstelle“ in ausreichender Größe gekennzeichnet werden. Bei der Festlegung der Sammelstelle ist darauf zu achten, dass die Kinder das Gelände möglichst nicht unbeaufsichtigt verlassen können. Das Aufsuchen des Sammelplatzes ist Teil der Räumungsübung. Unterweisung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sollen über die Brandschutzordnung , die Lage der Flucht- und Rettungswege , die Lage und Bedienung der Feuerlöscher und der Brandmeldeeinrichtungen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich belehrt werden. Brandschutzordnung: Für die meisten Kitas empfiehlt sich das Aufstellen einer Brandschutzordnung nach DIN 14096. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ob Teil A, B und C der Brandschutzordnung erforderlich sind, hängt von Größe, Übersichtlichkeit, Verlauf der Rettungswege und Brandgefahren ab. Flucht- und Rettungspläne: Für die meisten Kitas und Kindergärten werden Flucht- und Rettungspläne als Bestandteil des Brandschutzkonzeptes gefordert. Auch für bestehende Kitas empfiehlt es sich, Flucht- und Rettungspläne nachzurüsten. Oft werden die Pläne im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nachträglich gefordert. Dies ist eine einfache und kostengünstige Maßnahme, mit der die Sicherheit der Kinder im Brandfall deutlich erhöht wird. Das Brandschutzbüro Bähr verfügt über viel Erfahrung im Bereich Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung und Brandschutzkonzepte für Kitas und Kindergärten. Holen Sie sich ein unverbindliches Angebot ein.
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